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Art. 2 § 1

Fassungen
26.07.1933 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 325/1933
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 126.07.193331.12.2009 BGBl. Nr. 325/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.07.1933BGBl. Nr. 325/1933

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

römisch zwei. Abschnitt.
Zinsgroschensteuer.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Zinsgroschensteuer ist für alle ganz oder teilweise durch Vermietung benutzten Gebäude zu entrichten; die Steuerpflicht trifft die Mieter. In Ortschaften, die am 31. Dezember 1922 zur Gänze hauszinssteuerpflichtig waren, ist die Zinsgroschensteuer auch für nicht durch Vermietung genutzte Gebäude oder Gebäudebestandteile zu entrichten, wenn die Ortschaft für sich allein oder zusammen mit den ganz hauszinssteuerpflichtigen Ortschaften derselben Ortsgemeinde mehr als 4500 Einwohner hat; die Steuerpflicht trifft diesfalls den Eigentümer. Die Steuerpflicht fällt weg
    1. Ziffer eins
      für Wohn- oder Geschäftsräume, die erst nach dem Wirksamkeitsbeginn des Mietengesetzes durch Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubauten neu geschaffen wurden oder in Häusern gelegen sind, für welche die behördliche Baubewilligung erst nach dem 27. Jänner 1917 erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      für Wohn- und Geschäftsräume, die vermietet werden
      1. Litera a
        im Betriebe des Gewerbes der Beherbergung von Fremden oder
      2. Litera b
        von Vereinen im Betriebe eines für ihre Mitglieder geschaffenen Arbeiter-, Gesellen-, Ledigen- oder Erholungsheimes oder von einem Selbstverwaltungskörper oder einer anderen öffentlichen Körperschaft oder Anstalt im Betriebe eines solchen Heimes oder
      3. Litera c
        in Kurorten oder anderen Orten, in denen die Vermietung an Sommergäste eine Haupterwerbsquelle bildet, als Sommerwohnungen auf höchstens ein halbes Jahr oder
      4. Litera d
        von einem öffentlichen Lagerhaus (Gesetz vom 28. April 1889, R. G. Bl. Nr. 64) im Lagerhausbetriebe (Lagermiete);
    3. Ziffer 3
      auf die Dauer der Vermietung für Wohn- oder Geschäftsräume,
      1. Litera a
        die der Hauseigentümer nach dem 31. Juli 1925 vermietet, wenn sie am 31. Juli 1925 entweder gar nicht und auch nicht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über Wohnungsanforderungen zugewiesen waren,
      2. Litera b
        die zwar am 31. Juli 1925 vermietet waren, aber seither an den Hauseigentümer übergegangen sind, noch am 1. Juni 1929 von ihm selbst zu Wohn- und Geschäftszwecken benützt wurden und nach diesem Tage wieder vermietet werden;
      3. Litera c
        die vom Hauseigentümer nach dem 1. August 1933 vermietet werden, wenn sie unmittelbar vor der ersten nach diesem Zeitpunkte vorgenommenen Vermietung mindestens ein Jahr lang vom Hauseigentümer selbst zu Wohn- oder Geschäftszwecken benutzt wurden;
    4. Ziffer 4
      für Wohn- oder Geschäftsräume, die sich auf Eisenbahngrundstücken befinden und nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Eisenbahnbetriebe im Zusammenhang stehen;
    5. Ziffer 5
      für Hausbesorgerwohnungen, für die kein besonderes Entgelt zu entrichten ist;
    6. Ziffer 6
      für Räume, die einem Zwecke gewidmet sind, der nach den am 31. Dezember 1922 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen den Anspruch auf dauernde Gebäudesteuerfreiheit begründet hätte. Falls an einem Gebäude (Gebäudebestandteil) ein dauerndes Nutzungsrecht besteht, treffen die durch die Bestimmungen über die Zinsgroschensteuer dem Eigentümer auferlegten Pflichten den dauernden Nutznießer.
  2. Absatz 2,Die Zinsgroschensteuer ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph 3,, Buchstabe c, erster Satz, des Finanz-Verfassungsgesetzes; ihr Ertrag fließt zur Gänze dem Bunde zu.
  3. Absatz 3,Bemessungsgrundlage der Steuer ist bei vermieteten Gebäuden (Gebäudebestandteilen) der Jahresmietzins für 1914 (Paragraph 2,, Absatz 1, Punkt a, des Mietengesetzes), beziehungsweise der der Berechnung des gesetzlichen Mietzinses zugrunde zu legende Betrag (Paragraph 2,, Absatz 3, und Paragraph 3, des Mietengesetzes), bei nicht vermieteten der nach Paragraph 4,, Absatz 2, des Mietengesetzes festgestellte Jahresmietwert für 1914. Soweit ein solcher Jahresmietwert nicht festgesetzt wurde, ist der zur Bemessung der Hauszinssteuer für das Jahr 1914 festgesetzte Mietwert als Jahresmietwert anzunehmen; wurde auch ein solcher nicht festgestellt, so ist der Jahresmietwert unter entsprechender Anwendung des Paragraph 4,, Absatz 2, des Mietengesetzes zu ermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann angeordnet werden, daß in einzelnen Orten bei nicht vermieteten Räumen der am 1. Jänner 1929 nach landesgesetzlichen Vorschriften der Gebäude(Wohnungsaufwands)besteuerung zugrunde gelegte Jahresmietwert als Bemessungsgrundlage für die Zinsgroschensteuer zu gelten hat.
  4. Absatz 4,Die Steuer beträgt jährlich 1 g für jede Krone der Bemessungsgrundlage und erhöht sich auf 2 oder 3 g, soweit eine solche Erhöhung durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen verfügt wird. Sie wird bis zum Ablaufe jenes Jahres erhoben, in dem zum letzten Male Bundeszuschüsse (römisch eins. Abschnitt) geleistet wurden.

Anmerkung

1. vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1933

Schlagworte

RGBl. Nr. 64/1889, Wohnraum, Aufbau, Einbau, Gebäudebesteuerung, Wohnungsaufwandsbesteuerung, Wohnzweck

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144326

Alte Dokumentnummer

N9192910444E